RS OGH 2026/1/28 1Ob628/93; 10Ob515/95; 1Ob2385/96h; 5Ob504/96 (5Ob505/96); 8Ob100/03v; 3Ob125/04k;

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Rechtssatz

§ 915 ABGB ist nur subsidiär, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nicht ermittelt werden kann, heranzuziehen.Paragraph 915, ABGB ist nur subsidiär, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB nicht ermittelt werden kann, heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017951

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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