Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Die in § 302 StGB verwendeten Gesetzesbegriffe "Amtsgeschäfte", "in Vollziehung der Gesetze" und "Schädigung an Rechten" sind durchaus nicht unbestimmt; sie sind vielmehr einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, womit sie nicht zum Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemacht werden können.Die in Paragraph 302, StGB verwendeten Gesetzesbegriffe "Amtsgeschäfte", "in Vollziehung der Gesetze" und "Schädigung an Rechten" sind durchaus nicht unbestimmt; sie sind vielmehr einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, womit sie nicht zum Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemacht werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0054082Dokumentnummer
JJR_19931223_OGH0002_0150OS00150_9300000_001