Norm
EheG §69 Abs2Rechtssatz
§ 69 Abs 2 EheG normiert keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch auf Bezahlung der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil diese vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB mitumfaßt sind.Paragraph 69, Absatz 2, EheG normiert keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch auf Bezahlung der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil diese vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, ABGB mitumfaßt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057286Dokumentnummer
JJR_19940119_OGH0002_0070OB00517_9400000_002