RS OGH 1994/1/19 7Ob517/94, 7Ob170/06k

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Norm

EheG §69 Abs2

Rechtssatz

§ 69 Abs 2 EheG normiert keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch auf Bezahlung der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil diese vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB mitumfaßt sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 517/94
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 517/94
  • 7 Ob 170/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 170/06k
    Vgl; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057286

Dokumentnummer

JJR_19940119_OGH0002_0070OB00517_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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