Norm
EheG §69 Abs2Rechtssatz
§ 69 Abs 2 EheG normiert keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch auf Bezahlung der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil diese vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB mitumfaßt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057286Dokumentnummer
JJR_19940119_OGH0002_0070OB00517_9400000_002