Rechtssatz
In den Fällen des § 117 Abs 7 WRG hat das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln und entscheiden.In den Fällen des Paragraph 117, Absatz 7, WRG hat das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln und entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053061Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024