RS OGH 2019/4/3 1Ob27/93; 1Ob2/95; 2Ob38/12w; 1Ob212/18k

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Rechtssatz

In den Fällen des § 117 Abs 7 WRG hat das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln und entscheiden.In den Fällen des Paragraph 117, Absatz 7, WRG hat das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln und entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053061

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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