Norm
AußStrG §257 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 257 Abs1 AußStrG sind ua die Vertragsteile und der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme. Als solche sind sie passiv zustellungsberechtigt und zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.Gemäß Paragraph 257, Abs1 AußStrG sind ua die Vertragsteile und der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme. Als solche sind sie passiv zustellungsberechtigt und zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0013478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014