RS OGH 2014/1/20 2Ob599/93, 7Ob328/01p, 4Ob214/13v

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Norm

AußStrG §257 Abs1
  1. AußStrG § 257 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  2. AußStrG § 257 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Gemäß § 257 Abs1 AußStrG sind ua die Vertragsteile und der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme. Als solche sind sie passiv zustellungsberechtigt und zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.Gemäß Paragraph 257, Abs1 AußStrG sind ua die Vertragsteile und der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme. Als solche sind sie passiv zustellungsberechtigt und zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0013478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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