TE OGH 1994/1/27 2Ob599/93

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Dario B*****, geboren ***** 1988, vertreten durch seine Mutter Silvia S*****, infolge Revisionsrekurses des Wahlvaters Gerhard S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. Oktober 1993, GZ 1 R 525/93-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 1.September 1993, GZ 4 P 67/89-15, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt,

1. die Entscheidung des Rekursgerichtes (ON 18) der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des mj. Dario B***** mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen;

2. die Akten nach Einbringung eines Revisionsrekurses oder nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 179 a Abs 1 ABGB kommt die Annahme an Kindesstatt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Gemäß § 257 Abs 1 AußStrG sind ua die Vertragsteile und der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme. Als solche sind sie passiv zustellungsberechtigt und zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (Schwimann, FamRZ 1973, 352; vgl auch Schlemmer in Schwimann § 179 a ABGB Rz 1; SZ 41/99, 42/183, 45/104; sowie im besonderen zur Rekurslegitimation des Wahlkindes bei Nichtbewilligung RZ 1975/ 87). Die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die Bewilligung der Adoption versagt wurde, ist daher (wie der erstgerichtliche Bewilligungsbeschluß) auch der gesetzlichen Vertreterin des unmündigen präsumtiven Wahlkindes zuzustellen.Gemäß Paragraph 179, a Absatz eins, ABGB kommt die Annahme an Kindesstatt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Gemäß Paragraph 257, Absatz eins, AußStrG sind ua die Vertragsteile und der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme. Als solche sind sie passiv zustellungsberechtigt und zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (Schwimann, FamRZ 1973, 352; vergleiche auch Schlemmer in Schwimann Paragraph 179, a ABGB Rz 1; SZ 41/99, 42/183, 45/104; sowie im besonderen zur Rekurslegitimation des Wahlkindes bei Nichtbewilligung RZ 1975/ 87). Die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die Bewilligung der Adoption versagt wurde, ist daher (wie der erstgerichtliche Bewilligungsbeschluß) auch der gesetzlichen Vertreterin des unmündigen präsumtiven Wahlkindes zuzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB00599.93.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19940127_OGH0002_0020OB00599_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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