RS OGH 1994/1/27 12Os163/93, 15Os135/98, 13Os140/98, 11Os86/03, 15Os167/03, 13Os158/03, 15Os47/04 (1

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Norm

StPO §314

Rechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage ist das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung, die einen gegenüber der Anklage geänderten Sachverhalt und damit eine andere rechtliche Beurteilung in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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