Norm
MRK Art6 Abs3 litc IV3bRechtssatz
Die bloße Bestellung eines Verteidigers gewährleistet für sich allein noch keine wirksamen Beistand im Sinn des Art 6 Abs 3 lit c MRK, sondern erst (und nur) eine diesem Verfassungsgebot entsprechende materielle Verteidigung.Die bloße Bestellung eines Verteidigers gewährleistet für sich allein noch keine wirksamen Beistand im Sinn des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK, sondern erst (und nur) eine diesem Verfassungsgebot entsprechende materielle Verteidigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074889Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012