RS OGH 1994/2/3 8Ob23/93 (8Ob24/93)

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Veröffentlicht am 03.02.1994
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Rechtssatz

Vertragliche Nebenpflichten im Sinne von Verhaltenspflichten (Schutzpflichten und Interessenwahrungspflichten etc) unterfallen dem Begriff von "Nebenforderungen" nicht, weil § 13 KSchG von Nichtzahlung spricht. Derartige Nebenpflichten werden aber nicht durch "Zahlung" erfüllt.Vertragliche Nebenpflichten im Sinne von Verhaltenspflichten (Schutzpflichten und Interessenwahrungspflichten etc) unterfallen dem Begriff von "Nebenforderungen" nicht, weil Paragraph 13, KSchG von Nichtzahlung spricht. Derartige Nebenpflichten werden aber nicht durch "Zahlung" erfüllt.

Entscheidungstexte

  • RS0065653">8 Ob 23/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 23/93
    Veröff: SZ 67/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065653

Dokumentnummer

JJR_19940203_OGH0002_0080OB00023_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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