Rechtssatz
Vertragliche Nebenpflichten im Sinne von Verhaltenspflichten (Schutzpflichten und Interessenwahrungspflichten etc) unterfallen dem Begriff von "Nebenforderungen" nicht, weil § 13 KSchG von Nichtzahlung spricht. Derartige Nebenpflichten werden aber nicht durch "Zahlung" erfüllt.Vertragliche Nebenpflichten im Sinne von Verhaltenspflichten (Schutzpflichten und Interessenwahrungspflichten etc) unterfallen dem Begriff von "Nebenforderungen" nicht, weil Paragraph 13, KSchG von Nichtzahlung spricht. Derartige Nebenpflichten werden aber nicht durch "Zahlung" erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065653Dokumentnummer
JJR_19940203_OGH0002_0080OB00023_9300000_001