RS OGH 2023/4/19 14Os182/93; 13Os152/09s; 12Os2/11b; 14Os108/16p; 13Os26/17y; 15Os54/17f; 15Os74/18y

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Rechtssatz

Ein auf den Einfluss des die Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen ausschließlichen abnormen Geisteszustandes rückführbarer Irrtum, der zu der Einbildung eines rechtfertigenden Sachverhalts - wie etwa einer Notwehrsituation - führt, muss bei Beurteilung der Anlasstat nach § 21 Abs 1 StGB außer Betracht bleiben. In solchen Fällen ergibt sich nämlich die Straflosigkeit des Rechtsbrechens hinsichtlich einer Anlasstat eben ausschließlich aus der zustandsbedingten Beeinflussung des Tatgeschehens im Sinne des § 21 Abs 1 StGB.Ein auf den Einfluss des die Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen ausschließlichen abnormen Geisteszustandes rückführbarer Irrtum, der zu der Einbildung eines rechtfertigenden Sachverhalts - wie etwa einer Notwehrsituation - führt, muss bei Beurteilung der Anlasstat nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB außer Betracht bleiben. In solchen Fällen ergibt sich nämlich die Straflosigkeit des Rechtsbrechens hinsichtlich einer Anlasstat eben ausschließlich aus der zustandsbedingten Beeinflussung des Tatgeschehens im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089282

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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