RS OGH 1994/2/22 5Ob72/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
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Norm

WEG 1975 §17 Abs2 Z2
  1. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. WEG 1975 § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die in die Vorausschau aufzunehmenden Rechnungsposten sind in § 17 Abs 2 Z 2 WEG nur demonstrativ aufgezählt; vorzunehmende Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten gehören dazu. Mit den im Gesetz weiters als bekanntzugeben angeführten "sonst vorhersehbaren Aufwendungen" sind die im Bereich des Mietrechtes unter dem Begriff "Betriebskosten" zusammengefaßten Aufwendungen für die Liegenschaft gemeint.Die in die Vorausschau aufzunehmenden Rechnungsposten sind in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG nur demonstrativ aufgezählt; vorzunehmende Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten gehören dazu. Mit den im Gesetz weiters als bekanntzugeben angeführten "sonst vorhersehbaren Aufwendungen" sind die im Bereich des Mietrechtes unter dem Begriff "Betriebskosten" zusammengefaßten Aufwendungen für die Liegenschaft gemeint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083565

Dokumentnummer

JJR_19940222_OGH0002_0050OB00072_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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