Norm
WEG 1975 §17 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Vorausschau ist von ihrem Inhalt und ihrer Form her in Anlehnung an die Rechnungslegung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG für die ganze Liegenschaft zu erstellen. § 17 Abs 2 Z 2 WEG verdeutlicht die Pflicht des Verwalters zur Information der Wohnungseigentümer über den Ablauf der Verwaltung und verfolgt den Zweck, den Miteigentümern aufzuzeigen, mit welchen Aufwendungen (und Erträgnissen) sie zu rechnen haben, und ihnen damit eine Entscheidungshilfe bei der Beschlußfassung und ihren finanziellen Dispositionen zu bieten; sie bildet in der Regel eine bindende Grundlage für die im nächsten Jahr einzuhebenden Beträge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083586Dokumentnummer
JJR_19940222_OGH0002_0050OB00072_9300000_002