RS OGH 1994/2/23 9ObA343/93, 9ObA277/00a, 8ObA20/13v

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Norm

ABGB §1480

Rechtssatz

Der Anspruch auf Aufwertung des Entgelts unterliegt zum Unterschied zu den einzelnen auf Grund der Wertsicherung geschuldeten Entgeltbeträgen nicht der dreijährigen, sondern der dreißigjährigen Verjährung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 343/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 343/93
    Veröff: SZ 67/32
  • 9 ObA 277/00a
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 277/00a
    Auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer, der einzelne Entgeltforderungen verspätet geltend macht, verliert dadurch ebensowenig den Gesamtrechtsanspruch als solchen noch den Anspruch auf Aufwertung des Pensionsanspruches zum Unterschied zu den einzelnen aufgrund der Anpassung geschuldeten Pensionsleistungen. (T1)
  • 8 ObA 20/13v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 20/13v
    Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt ab der unrichtigen Einstufung durch den Arbeitgeber, frühestens also mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, zu laufen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034257

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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