Norm
ABGB §1486 Z5Rechtssatz
Unabhängig davon, ob das Recht auf richtige Einreihung (nur) im KollV (§ 3 Abs 1 ArbVG) oder auch im Einzelvertrag begründet ist, unterliegt dessen Geltendmachung nicht der besonderen Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB. Lediglich die vom Berechtigten aus seiner Fehleinstufung abgeleiteten Forderungen unterliegen der dreijährigen Verjährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034304Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00343_9300000_003