RS OGH 2001/2/26 5Ob16/94; 5Ob102/95; 3Ob202/00b

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Veröffentlicht am 25.02.1994
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Rechtssatz

Wird eine Liegenschaft mehrfach veräußert, so ist der vom einen Käufer gegen den Verkäufer im Prozeß erlangte Exekutionstitel gegen den auf Grund von Privaturkunden bereits einverleibten anderen Käufer als Rechtsnachfolger des Verkäufers gem § 9 EO zu vollstrecken, wenn dieser nach Anhängigkeit des Rechtsstreits einverleibt wurde. Die Eigentumseinverleibung zugunsten des eingetragenen Käufers ist zu löschen, ohne daß es dazu eines besonderen Antrags bedürfte, und es ist sogleich das Eigentumsrecht des anderen Käufers einzuverleiben. Allein die Tatsache, daß ein Käufer eine streitverfangene Sache an sich bringt, bedeutet, daß die diese Sache betreffenden, im anhängigen Rechtsstreit festgestellten Verpflichtungen seines Rechtsvorgängers unverändert auf ihn übergegangen sind.Wird eine Liegenschaft mehrfach veräußert, so ist der vom einen Käufer gegen den Verkäufer im Prozeß erlangte Exekutionstitel gegen den auf Grund von Privaturkunden bereits einverleibten anderen Käufer als Rechtsnachfolger des Verkäufers gem Paragraph 9, EO zu vollstrecken, wenn dieser nach Anhängigkeit des Rechtsstreits einverleibt wurde. Die Eigentumseinverleibung zugunsten des eingetragenen Käufers ist zu löschen, ohne daß es dazu eines besonderen Antrags bedürfte, und es ist sogleich das Eigentumsrecht des anderen Käufers einzuverleiben. Allein die Tatsache, daß ein Käufer eine streitverfangene Sache an sich bringt, bedeutet, daß die diese Sache betreffenden, im anhängigen Rechtsstreit festgestellten Verpflichtungen seines Rechtsvorgängers unverändert auf ihn übergegangen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061713

Im RIS seit

25.02.1994

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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