Norm
WGG 1979 §22 Abs1 Z6Rechtssatz
Die Bindung aller Beteiligten an die Ergebnisse der Baukostenabrechnung ist nur in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 und Abs 2 WGG zu erzielen, das alle in ihren Interessen unmittelbar berührten Personen einbindet; die anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten der Baulichkeit werden von einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 MRG nur dann durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt, wenn überhaupt ein Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG stattzufinden hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Baukosten bloß im Rahmen der Vorfragenprüfung im Zuge eines nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG angestrengten Verfahrens zu berücksichtigen sind, eine unmittelbare Anwendung des § 22 Abs 2 WGG jedoch wegen der Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG ausscheidet. Daher keine Verfahrensbeteiligung der anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten.Die Bindung aller Beteiligten an die Ergebnisse der Baukostenabrechnung ist nur in einem Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, WGG zu erzielen, das alle in ihren Interessen unmittelbar berührten Personen einbindet; die anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten der Baulichkeit werden von einem Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, MRG nur dann durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt, wenn überhaupt ein Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 2, WGG stattzufinden hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Baukosten bloß im Rahmen der Vorfragenprüfung im Zuge eines nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG angestrengten Verfahrens zu berücksichtigen sind, eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 22, Absatz 2, WGG jedoch wegen der Übergangsbestimmung des Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer 3, WGG ausscheidet. Daher keine Verfahrensbeteiligung der anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083691Dokumentnummer
JJR_19940228_OGH0002_0050OB00045_9300000_003