RS OGH 1994/3/8 4Ob31/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

ABGB §19
ABGB §1293
ABGB §1304 A1
UWG §2 B
UWG §16
UWG §25

Rechtssatz

Käme die Aufklärung des Publikums durch die Urteilsveröffentlichung zu spät, so sind dem Mitbewerber, der der Öffentlichkeit von der Unrichtigkeit einer Werbebehauptung Mitteilung gemacht hat, um einen naheliegenden Schaden zu verhindern, die zweckmäßigen Kosten dieser Mitteilung als Rettungsaufwand zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014671

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00031_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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