Norm
StPO §393a Abs1Rechtssatz
Ein in einem ausgeschiedenen Verfahren ergangener Freispruch begründet einen Kostenersatzanspruch nach § 393 a Abs 1 StPO nur dann, wenn auch die übrige Anklage durch Freispruch erledigt ist.Ein in einem ausgeschiedenen Verfahren ergangener Freispruch begründet einen Kostenersatzanspruch nach Paragraph 393, a Absatz eins, StPO nur dann, wenn auch die übrige Anklage durch Freispruch erledigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101435Dokumentnummer
JJR_19940310_OGH0002_0120OS00016_9400000_002