vgl; Beisatz: Der Verweis auf die Inlandsbeschäftigung in
§ 1 Abs 1 IESG ist grundsätzlich als Anknüpfung an eine inländische Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers zu verstehen, die Regelungsgegenstand des ASVG ist. (T12)
Beisatz: Diese Regelung korrespondiert mit der InsolvenzRL 2008/94/EG und der Rechtsprechung des EuGH (C-198/98, Everson), die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Zuständigkeit der Garantieeinrichtung desjenigen Mitgliedstaats vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten oder verrichtet haben, und die die Beiträge vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber erhoben hat bzw hätte erheben müssen. (T13)
Beisatz: Ein Arbeitgeber, der zahlungsunfähig ist, ist nicht im Sinne des Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2008/94/EG im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig, wenn nach dem Arbeitsvertrag des betreffenden Arbeitnehmers dessen Arbeitsschwerpunkt und gewöhnlicher Arbeitsort im Sitzmitgliedsstaat des Arbeitgebers liegen, der Arbeitnehmer aber seine Aufgaben zu einem ebenso großen Teil seiner Arbeitszeit aus der Ferne von einem anderen Mitgliedsstaat aus verrichtet, in dem sich sein Hauptwohnsitz befindet. Eine derartige Beschäftigung begründet auch dann keine dauerhafte Präsenz des Arbeitgebers im Sinne der InsolvenzRL im anderen Mitgliedsstaat, wenn dort daneben noch ein freiberuflicher Vertriebsmitarbeiter für ihn tätig ist. Diese Schlussfolgerung werde nach dem EuGH nicht durch die Ausstellung einer Bescheinigung iSd Art 19 Abs 2 der VO (EG) Nr 987/2009 (A1-Bescheinigung) in Frage gestellt, die ihre Bindungswirkung lediglich in Bezug auf die Verpflichtungen entfaltet, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben. (T14)
Anm: Zu T 14: Vgl EuGH, Rs C-710/21 vom 16.2.2023.