RS OGH 2023/12/13 8Ob12/06g; 8ObS4/23f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
beobachten
merken

Norm

EuInsVO 32000R1346 Art2 lith
EuInsVO 32000R1346 Art3 Abs2

Rechtssatz

Voraussetzung für die Eröffnung einer Partikularinsolvenz ist - wie für die Eröffnung eines inländischen Sekundärverfahrens - das Vorliegen einer Niederlassung. Der bloße Umstand, dass sich allenfalls Vermögen des Gemeinschuldners im Zweitstaat befindet, reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

  • RS0121443">8 Ob 12/06g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 12/06g
    Veröff: SZ 2006/182
  • RS0121443">8 ObS 4/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.12.2023 8 ObS 4/23f
    vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach IESG (inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121443

Im RIS seit

30.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten