Norm
EuInsVO 32000R1346 Art2 lithRechtssatz
Voraussetzung für die Eröffnung einer Partikularinsolvenz ist - wie für die Eröffnung eines inländischen Sekundärverfahrens - das Vorliegen einer Niederlassung. Der bloße Umstand, dass sich allenfalls Vermögen des Gemeinschuldners im Zweitstaat befindet, reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121443Im RIS seit
30.11.2006Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024