RS OGH 2025/4/22 7Ob24/93; 7Ob239/09m; 7Ob75/10w; 7Ob100/11y; 7Ob227/12a; 7Ob3/14p; 7Ob136/22h; 7Ob1

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Rechtssatz

Bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit, die einer Überprüfung nach den zwingenden Bestimmungen der §§ 6, 15 a VersVG standzuhalten hat und einer Risikobegrenzung ist maßgebend, ob in erster Linie ein vom Versicherungsnehmer einzuhaltendes Verhalten bedungen werden sollte oder ob der Versicherer von vorneherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte, die unmittelbar geeignet sind, zum Versicherungsfall zu führen und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen (so schon 7 Ob 8/92).Bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit, die einer Überprüfung nach den zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 6, 15, a VersVG standzuhalten hat und einer Risikobegrenzung ist maßgebend, ob in erster Linie ein vom Versicherungsnehmer einzuhaltendes Verhalten bedungen werden sollte oder ob der Versicherer von vorneherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte, die unmittelbar geeignet sind, zum Versicherungsfall zu führen und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen (so schon 7 Ob 8/92).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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