Norm
WaffG §12 Abs2Rechtssatz
Da gemäß § 12 Abs 2 WaffG ein Waffenverbot nicht erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird und eine diesbezügliche Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, kommt es für die Tatbestandsverwirklichung nach § 36 Abs 1 Z 3 WaffG nicht darauf an, ob das Verbot rechtskräftig und dies dem Täter bekannt war.Da gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WaffG ein Waffenverbot nicht erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird und eine diesbezügliche Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, kommt es für die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG nicht darauf an, ob das Verbot rechtskräftig und dies dem Täter bekannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082150Dokumentnummer
JJR_19940407_OGH0002_0120OS00187_9300000_001