RS OGH 1994/4/12 4Ob517/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1994
beobachten
merken

Norm

AußStrG §11 Abs2 B2
AußStrG §73

Rechtssatz

Hat der Nachlaßgläubiger durch den angefochtenen Beschluß erreicht, daß wesentliche Teile des Abhandlungsverfahrens unter seiner Beiziehung neu durchgeführt werden, kann dieser Beschluß ohne Nachteil für ihn und damit für einen Dritten nicht geändert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014293

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0040OB00517_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten