TE OGH 1994/4/12 4Ob517/94

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 4.Dezember 1992 verstorbenen Erika E*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge Revisionsrekurses des Verlassenschaftsgläubigers Ing.Manfred E***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 16.Dezember 1993, GZ 22 R 377/93-25, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Tamsweg vom 25. Juni 1993, GZ A 1063/93-19, teilweise als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluß wurde dem Rechtsmittelwerber am 10.1.1994 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 7.2.1994, somit nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG, zur Post gegeben. Verspätete Rechtsmittel sind im Außerstreitverfahren nicht sofort zurückzuweisen; es bleibt vielmehr dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG). Diese Bestimmung gilt auch für den Revisionsrekurs (EFSlg 28.360; 44.565).Der angefochtene Beschluß wurde dem Rechtsmittelwerber am 10.1.1994 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 7.2.1994, somit nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG, zur Post gegeben. Verspätete Rechtsmittel sind im Außerstreitverfahren nicht sofort zurückzuweisen; es bleibt vielmehr dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG). Diese Bestimmung gilt auch für den Revisionsrekurs (EFSlg 28.360; 44.565).

Ein verspätetes Rechtsmittel kann schon dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Rechtsstellung eines Dritten bloß verfahrensrechtlich beeinträchtigt wird (SZ 40/65; EFSlg 28.361, 44.532 ua). Dritter iS des § 11 Abs 2 AußStrG ist jede an einem Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person (SZ 27/234).Ein verspätetes Rechtsmittel kann schon dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Rechtsstellung eines Dritten bloß verfahrensrechtlich beeinträchtigt wird (SZ 40/65; EFSlg 28.361, 44.532 ua). Dritter iS des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ist jede an einem Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person (SZ 27/234).

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde auf Grund des Rekurses des Verlassenschaftsgläubigers Rechtsanwalt Dr.Josef G***** der erstgerichtliche Beschluß in den Punkten 1, 2, 3, 4 - ausgenommen die Bestimmung der Gebühren des Gerichtsbeauftragten - und 5 als nichtig aufgehoben und die Verlassenschaftssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Dem Erstgericht wurde aufgetragen, noch einmal eine Tagsatzung zur Errichtung des Inventars abzuhalten und neuerlich über den Antrag des Ing.Manfred E***** auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt zur Bezahlung der Begräbniskosten und der Gerichtskommissionsgebühren unter Beiziehung aller Gläubiger, die Forderungen zum Nachlaß angemeldet haben, zu entscheiden. Mangels Zustimmung aller Interessierten, deren Rechte beeinträchtigt werden könnten, werde auf Antrag eines Beteiligten der Nachlaß konkursmäßig zu verteilen sein. Unter Bedachtnahme auf die übrigen Verfahrensergebnisse werde auch über den Separationsantrag zu entscheiden sein.

Der Nachlaßgläubiger Rechtsanwalt Dr.Josef G***** hat demnach durch den angefochtenen Beschluß erreicht, daß wesentliche Teile des Abhandlungsverfahrens unter seiner Beiziehung neu durchgeführt werden. Der angefochtene Beschluß kann somit ohne Nachteil für ihn und damit für einen Dritten nicht geändert werden. Das schließt eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses aus.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00517.94.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19940412_OGH0002_0040OB00517_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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