Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Ein Richter, der an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklage mitgewirkt hat, ist in analoger Anwendung der §§ 68 Abs 2, 69 Z 2 StPO auch von der Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das Urteil ausgeschlossen.Ein Richter, der an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklage mitgewirkt hat, ist in analoger Anwendung der Paragraphen 68, Absatz 2, 69, Ziffer 2, StPO auch von der Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das Urteil ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097408Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025