TE OGH 2025/10/1 12Ns64/25w

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Veröffentlicht am 01.10.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen Mag. Dr. * K* wegen des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 SMG, AZ 62 Hv 36/24b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen Mag. Dr. * K* wegen des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 31 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, SMG, AZ 62 Hv 36/24b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Mai 2025, GZ 62 Hv 36/24b-137, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 94/25t über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

[2]            * ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Er wirkte aber an der (abschlägigen) Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Juli 2024, AZ 32 Bs 137/24t, über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift mit (ON 14.3). Gegenstand der Anklage war jene Tat, die vom nunmehr zu AZ 14 Os 94/25t bekämpften Schuldspruch erfasst ist (ON 3, 5 f und ON 137, 3).

[3]            Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt zeigte * gemäß § 43 Abs 3 StPO analog seine Ausgeschlossenheit von der Entscheidung über die oben angeführten Rechtsmittel an. [3] Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt zeigte * gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StPO analog seine Ausgeschlossenheit von der Entscheidung über die oben angeführten Rechtsmittel an.

[4]       Ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ist (unter anderem) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist (§ 43 Abs 3 erster Fall StPO). Gleiches gilt für einen Richter der ersten Instanz im Fall seiner Tätigkeit (unter anderem) als Richter eines übergeordneten Gerichts (§ 43 Abs 3 zweiter Fall StPO). Da die Ausschließungsgründe des § 43 Abs 3 erster und zweiter Fall StPO einander „spiegelbildlich“ gegenüberstehen (EBRV 25 BlgNR 22. GP 39), hat jedes (inhaltliche) Tätigwerden als Richter des übergeordneten Gerichts die Ausgeschlossenheit als Richter erster Instanz nach § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO zur Folge. [4] Ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ist (unter anderem) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist (Paragraph 43, Absatz 3, erster Fall StPO). Gleiches gilt für einen Richter der ersten Instanz im Fall seiner Tätigkeit (unter anderem) als Richter eines übergeordneten Gerichts (Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Fall StPO). Da die Ausschließungsgründe des Paragraph 43, Absatz 3, erster und zweiter Fall StPO einander „spiegelbildlich“ gegenüberstehen (EBRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 39, ), hat jedes (inhaltliche) Tätigwerden als Richter des übergeordneten Gerichts die Ausgeschlossenheit als Richter erster Instanz nach Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Fall StPO zur Folge.

[5]       Richter, die als solche des übergeordneten Gerichts über einen Rechtsbehelf entschieden haben, sind somit im erstinstanzlichen Verfahren nach § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO ausgeschlossen (13 Os 118/12w). Mangels sachlicher Differenzierbarkeit ist diese Norm auf die (hier aktuelle) Relation zwischen der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift und jener über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen in derselben Sache (vgl zur Begrifflichkeit 12 Ns 36/23z [Rz 14 f]) analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0097408 [T1]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 30). Demzufolge ist * von der zu AZ 14 Os 94/25t zu treffenden Entscheidung gemäß § 43 Abs 3 StPO analog ausgeschlossen. [5] Richter, die als solche des übergeordneten Gerichts über einen Rechtsbehelf entschieden haben, sind somit im erstinstanzlichen Verfahren nach Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Fall StPO ausgeschlossen (13 Os 118/12w). Mangels sachlicher Differenzierbarkeit ist diese Norm auf die (hier aktuelle) Relation zwischen der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift und jener über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen in derselben Sache vergleiche zur Begrifflichkeit 12 Ns 36/23z [Rz 14 f]) analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0097408 [T1]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 30). Demzufolge ist * von der zu AZ 14 Os 94/25t zu treffenden Entscheidung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StPO analog ausgeschlossen.

[6]            Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). [6] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E145569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00064.25W.1001.000

Im RIS seit

06.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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