RS OGH 1994/4/13 3Ob504/94, 6Ob378/97z, 7Ob172/00w

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Norm

ABGB §167 e
ABGB §177 B

Rechtssatz

Wurde mit einem pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsvergleich die gemeinsame Obsorge über die ehelichen Kinder aufrechterhalten, obwohl eine häusliche Gemeinschaft der geschiedenen Ehegatten nicht bestand, so kann in der Folge jeder Teil die Zuerkennung der alleinigen Obsorge beantragen, ohne daß hiezu eine Gefährdung des Kindeswohles Voraussetzung wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0048429

Dokumentnummer

JJR_19940413_OGH0002_0030OB00504_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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