Norm
ABGB §167 eRechtssatz
Wurde mit einem pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsvergleich die gemeinsame Obsorge über die ehelichen Kinder aufrechterhalten, obwohl eine häusliche Gemeinschaft der geschiedenen Ehegatten nicht bestand, so kann in der Folge jeder Teil die Zuerkennung der alleinigen Obsorge beantragen, ohne daß hiezu eine Gefährdung des Kindeswohles Voraussetzung wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0048429Dokumentnummer
JJR_19940413_OGH0002_0030OB00504_9400000_001