TE OGH 1998/1/15 6Ob378/97z

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Veröffentlicht am 15.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ehelichen Kinder Manuela S*****, geboren am 2.Juni 1983, und Claudia S*****, geboren am 11.Juni 1984, beide in gemeinsamer Obsorge der Eltern Rosemarie S*****, und Manfred S*****, Immobilienmakler *****, dieser vertreten durch Dr.Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 8.Oktober 1997, GZ 10 R 303/97d-74, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die anläßlich der einvernehmlichen Scheidung der Ehe getroffene Vereinbarung der Eltern über eine gemeinsame Obsorge wurde gerichtlich genehmigt, obwohl schon damals keine dauernde häusliche Gemeinschaft vorlag. Die nun verfügte alleinige Obsorge der Mutter und die Entziehung der Obsorge des Vaters setzen entgegen dessen Ansicht nicht das Vorliegen von Entziehungsgründen des § 176 ABGB, sondern nur den Wegfall des Einverständnisses der Eltern über die gemeinsame Obsorge voraus. Dies ist aus den §§ 167, 177 Abs 1 und 2 ABGB abzuleiten (3 Ob 504/94; EFSlg 75.174; Schwimann in Schwimann I2 § 177 ABGB Rz 22). Die Vorinstanzen sind von dieser Vorjudikatur nicht abgewichen. Erhebliche Rechtsfragen sind nicht zu lösen.Die anläßlich der einvernehmlichen Scheidung der Ehe getroffene Vereinbarung der Eltern über eine gemeinsame Obsorge wurde gerichtlich genehmigt, obwohl schon damals keine dauernde häusliche Gemeinschaft vorlag. Die nun verfügte alleinige Obsorge der Mutter und die Entziehung der Obsorge des Vaters setzen entgegen dessen Ansicht nicht das Vorliegen von Entziehungsgründen des Paragraph 176, ABGB, sondern nur den Wegfall des Einverständnisses der Eltern über die gemeinsame Obsorge voraus. Dies ist aus den Paragraphen 167,, 177 Absatz eins und 2 ABGB abzuleiten (3 Ob 504/94; EFSlg 75.174; Schwimann in Schwimann I2 Paragraph 177, ABGB Rz 22). Die Vorinstanzen sind von dieser Vorjudikatur nicht abgewichen. Erhebliche Rechtsfragen sind nicht zu lösen.

Anmerkung

E49290 06A03787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00378.97Z.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19980115_OGH0002_0060OB00378_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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