RS OGH 1994/4/14 12Os26/94, 14Os68/09w, 14Os48/15p

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Norm

StGB §144

Rechtssatz

Erpressung durch gefährliche Drohung setzt nicht voraus, dass das Tatopfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird. Zur Herstellung des Tatbestandes der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB genügt vielmehr die objektive Eignung der im konkreten Fall als Nötigungsmittel eingesetzten Drohung, der bedrohten Person begründete Besorgnis einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB); auf den tatsächlichen Eintritt einer nachhaltigen Beunruhigung des Tatopfers kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 26/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 12 Os 26/94
  • 14 Os 68/09w
    Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 68/09w
    Auch; Beisatz: Für die Subsumtion unter §§ 144 f StGB ist es nicht erforderlich, dass die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis hervorruft. (T1)
  • 14 Os 48/15p
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 48/15p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093967

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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