Rechtssatz
Erpressung durch gefährliche Drohung setzt nicht voraus, dass das Tatopfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird. Zur Herstellung des Tatbestandes der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB genügt vielmehr die objektive Eignung der im konkreten Fall als Nötigungsmittel eingesetzten Drohung, der bedrohten Person begründete Besorgnis einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB); auf den tatsächlichen Eintritt einer nachhaltigen Beunruhigung des Tatopfers kommt es nicht an.Erpressung durch gefährliche Drohung setzt nicht voraus, dass das Tatopfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird. Zur Herstellung des Tatbestandes der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB genügt vielmehr die objektive Eignung der im konkreten Fall als Nötigungsmittel eingesetzten Drohung, der bedrohten Person begründete Besorgnis einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB); auf den tatsächlichen Eintritt einer nachhaltigen Beunruhigung des Tatopfers kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093967Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023