RS OGH 2009/3/24 5Ob523/93, 5Ob17/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1994
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Norm

ABGB §932 I
ABGB §1090 IIe
WGG 1979 §14 Abs1
WGG 1979 §17
WGG 1979 §18
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auf das durch einen mit einer gemeinnützigen Baugenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrag begründete Rechtsverhältnis sind weitestgehend die Bestimmungen über den Bestandvertrag anzuwenden. Der "Erwerb" einer Genossenschaftswohnung (hier: durch Bezahlung eines Nutzungsentgeltes und eines einmaligen Finanzierungsbeitrages) umfaßt aber nicht Elemente eines Kaufvertrages und führt daher auch nicht zur sinngemäßen Anwendung des § 932 ABGB.Auf das durch einen mit einer gemeinnützigen Baugenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrag begründete Rechtsverhältnis sind weitestgehend die Bestimmungen über den Bestandvertrag anzuwenden. Der "Erwerb" einer Genossenschaftswohnung (hier: durch Bezahlung eines Nutzungsentgeltes und eines einmaligen Finanzierungsbeitrages) umfaßt aber nicht Elemente eines Kaufvertrages und führt daher auch nicht zur sinngemäßen Anwendung des Paragraph 932, ABGB.

Entscheidungstexte

  • RS0018638">5 Ob 523/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 523/93
  • RS0018638">5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Vgl; Beisatz: Ein genossenschaftlicher Nutzungsvertrag ist entgeltliche Gebrauchsüberlassung durch eine gemeinnützige Genossenschaft an ihre Mitglieder und daher dem Wesen nach ein Bestandvertrag. (T1); Veröff: SZ 2009/33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018638

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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