RS OGH 1994/5/10 4Ob40/94, 4Ob41/94, 4Ob44/94, 4Ob46/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1994
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Norm

UWG §1 C2
UWG §9b
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 9b gültig von 01.04.1992 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1994

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des § 9 b UWG als verfassungswidrig kann der behauptete Wettbewerbsverstoß nicht mehr auf diese Bestimmung gestützt werden. Aber auch ein - aus den Grundwertungen dieser Bestimmung abgeleiteter - Verstoß gegen § 1 UWG kommt nicht mehr in Frage.Durch die Aufhebung des Paragraph 9, b UWG als verfassungswidrig kann der behauptete Wettbewerbsverstoß nicht mehr auf diese Bestimmung gestützt werden. Aber auch ein - aus den Grundwertungen dieser Bestimmung abgeleiteter - Verstoß gegen Paragraph eins, UWG kommt nicht mehr in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077718

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0040OB00040_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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