Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband *****, vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 13. April 1993, GZ 5 R 223/92-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 7. Oktober 1992, GZ 37 Cg 239/92-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Antrag des Klägers, der Beklagten zu untersagen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, insbesondere in Flugblättern die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig zu beschränken, insbesondere anzukündigen, daß die angebotenen Waren nur in handelsüblichen Mengen abgegeben werden, abgewiesen wird.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 39.135,60 bestimmten Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen (darin S 6.522,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 13.Juli 1993, 4 Ob 66/93, hat der Oberste Gerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 9 b UWG (BGBl 1992/147) als verfassungswidrig aufzuheben. In diesem Beschluß sind der Sachverhalt, das Vorbringen der Parteien und die Entscheidungen erster und zweiter Instanz wiedergegeben; die Parteien werden darauf verwiesen.Mit Beschluß vom 13.Juli 1993, 4 Ob 66/93, hat der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Paragraph 9, b UWG (BGBl 1992/147) als verfassungswidrig aufzuheben. In diesem Beschluß sind der Sachverhalt, das Vorbringen der Parteien und die Entscheidungen erster und zweiter Instanz wiedergegeben; die Parteien werden darauf verwiesen.
Mit Erkenntnis vom 5.März 1994, G 131/93-16, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der Z 2 des § 9 b UWG mangels Präjudizialität zurück; mit derselben Entscheidung hob er § 9 b UWG (BGBl 1984/448) idF des Art I Z 1 des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147 als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.1994 in Kraft tritt und daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der vorliegende Fall - in bezug auf § 9 b Z 1 UWG - ist einer der Anlaßfälle; diese Bestimmung ist daher in diesem Verfahren nicht mehr anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG).Mit Erkenntnis vom 5.März 1994, G 131/93-16, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der Ziffer 2, des Paragraph 9, b UWG mangels Präjudizialität zurück; mit derselben Entscheidung hob er Paragraph 9, b UWG (BGBl 1984/448) in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147 als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.1994 in Kraft tritt und daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der vorliegende Fall - in bezug auf Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG - ist einer der Anlaßfälle; diese Bestimmung ist daher in diesem Verfahren nicht mehr anzuwenden (Artikel 140, Absatz 7, B-VG).
Der Kläger hat seinen Anspruch auf § 9 b Z 1 UWG gestützt. Mit der Aufhebung des § 9 b UWG als verfassungswidrig wurde die gesetzliche Grundlage für das vom Kläger begehrte Verbot beseitigt.Der Kläger hat seinen Anspruch auf Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG gestützt. Mit der Aufhebung des Paragraph 9, b UWG als verfassungswidrig wurde die gesetzliche Grundlage für das vom Kläger begehrte Verbot beseitigt.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00046.94.0510.000Dokumentnummer
JJT_19940510_OGH0002_0040OB00046_9400000_000