Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO soll gewährleistet werden, daß die betreffenden Erwägungen insbesondere im Rechtsmittelverfahren einer Überprüfung zugänglich sind.Durch die Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO soll gewährleistet werden, daß die betreffenden Erwägungen insbesondere im Rechtsmittelverfahren einer Überprüfung zugänglich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098723Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0110OS00039_9400000_002