RS OGH 1994/5/11 13Os33/94, 12Os67/03, 15Os137/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1994
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Norm

StGB §12 Bb
StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Es ist für die Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt rechtlich ohne Relevanz, ob der Bestimmungstäter die Beamten durch Drohung mit einer bewusst falschen Verdächtigung oder durch das Anbieten, von einer (allenfalls sachlich sogar berechtigen) Anzeige (gegen den Beamten) abzusehen, zum wissentlichen Befugnismissbrauch zu bewegen versuchte. Ebenso irrelevant ist, ob der Täter die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 81 SpG tatsächlich begangen hat. Es genügt, dass die intervenierenden Beamten der begründeten Meinung waren, der Beschuldigte habe eine Verwaltungsübertretung begangen, die nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen weder nach § 21 Abs 2 VStG noch durch Organstrafverfügung erledigt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 33/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 13 Os 33/94
    Veröff: RZ 1995/12 S 45
  • 12 Os 67/03
    Entscheidungstext OGH 31.07.2003 12 Os 67/03
    Auch; nur: Es genügt, dass die intervenierenden Beamten der begründeten Meinung waren, der Beschuldigte habe eine Verwaltungsübertretung begangen, die nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen weder nach § 21 Abs 2 VStG noch durch Organstrafverfügung erledigt werden könnte. (T1)
  • 15 Os 137/09z
    Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 137/09z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089703

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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