Norm
StGB §12 BbRechtssatz
Es ist für die Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt rechtlich ohne Relevanz, ob der Bestimmungstäter die Beamten durch Drohung mit einer bewusst falschen Verdächtigung oder durch das Anbieten, von einer (allenfalls sachlich sogar berechtigen) Anzeige (gegen den Beamten) abzusehen, zum wissentlichen Befugnismissbrauch zu bewegen versuchte. Ebenso irrelevant ist, ob der Täter die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 81 SpG tatsächlich begangen hat. Es genügt, dass die intervenierenden Beamten der begründeten Meinung waren, der Beschuldigte habe eine Verwaltungsübertretung begangen, die nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen weder nach § 21 Abs 2 VStG noch durch Organstrafverfügung erledigt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089703Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009