RS OGH 1994/5/30 12Bkd1/94

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Bei der Verwendung des Ausdruckes "Sauerei" handelt es sich um eine glatte Beschimpfung, die noch dazu zur abschließenden Beurteilung des vom Disziplinarbeschuldigten vorgetragenen Sachverhaltes völlig überflüssig war. Schlichte und bloße Ehrenbeleidigungen können aber nicht den Schutz des § 9 Abs 1 RAO genießen; diese Äußerung verstieß somit gegen den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, sodaß darin ein disziplinär zu ahndendes Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zu erblicken ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 1/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 12 Bkd 1/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056139

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_012BKD00001_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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