RS OGH 1994/5/30 1Ob13/94, 1Ob9/07s, 1Ob115/14i, 1Ob226/16s, 5Ob52/17h, 1Ob158/20x

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

WRG §111 Abs4

Rechtssatz

Die gesetzliche Fiktion berechtigt zwar zur Annahme des Bestands einer Dienstbarkeit, aber nur, wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt die Inanspruchnahme des Grundes als "kleine Dienstbarkeit" eingeräumt, dies jedoch nur dann, wenn die Inanspruchnahme das "unerhebliche Ausmaß" nicht übersteigt. Die kleine Dienstbarkeit kann im Bewilligungsbescheid mit Feststellungswirkung festgehalten werden, was aber voraussetzt, dass sie im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eindeutig bestimmt ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 13/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 13/94
  • 1 Ob 9/07s
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 9/07s
  • 1 Ob 115/14i
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 115/14i
    Vgl; Beisatz: Gibt der Bescheidinhalt bei richtigem Verständnis lediglich § 111 Abs 4 WRG wieder, ohne dass hier eine konkret als eingeräumt anzusehende Dienstbarkeit ausreichend bestimmt worden wäre, lässt sich daraus schon mangels ausreichender Determinierung keine Dienstbarkeit ableiten. (T1)
  • 1 Ob 226/16s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 226/16s
    Vgl
  • 5 Ob 52/17h
    Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 52/17h
  • 1 Ob 158/20x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 1 Ob 158/20x
    Beisatz: § 111 Abs 4 WRG stellt darauf ab, ob die „bewilligte Anlage“ (in ihrer Gesamtheit) fremden Grund eines bestimmten Eigentümers in bloß unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt. (T2)
    Beisatz: Alle Anlagenteile, die das Grundstück in Anspruch nehmen, und alle Nachteile sind in diese Prüfung einzubeziehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082243

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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