RS OGH 2022/11/22 1Ob13/94, 1Ob9/07s, 1Ob115/14i, 1Ob226/16s, 5Ob52/17h, 1Ob158/20x, 1Ob228/22v

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

WRG §111 Abs4

Rechtssatz

Die gesetzliche Fiktion berechtigt zwar zur Annahme des Bestands einer Dienstbarkeit, aber nur, wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt die Inanspruchnahme des Grundes als "kleine Dienstbarkeit" eingeräumt, dies jedoch nur dann, wenn die Inanspruchnahme das "unerhebliche Ausmaß" nicht übersteigt. Die kleine Dienstbarkeit kann im Bewilligungsbescheid mit Feststellungswirkung festgehalten werden, was aber voraussetzt, dass sie im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eindeutig bestimmt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082243

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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