Norm
StPO §180 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Intensität dieses Haftgrundes, die durch einen bereits unternommenen Fluchtversuch nachdrücklich manifestiert wird, steht der Aufhebung der Haft durch Sicherheitsleistung im Sinn des § 190 Abs 1 StPO entgegen.Die Intensität dieses Haftgrundes, die durch einen bereits unternommenen Fluchtversuch nachdrücklich manifestiert wird, steht der Aufhebung der Haft durch Sicherheitsleistung im Sinn des Paragraph 190, Absatz eins, StPO entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097716Dokumentnummer
JJR_19940609_OGH0002_0150OS00077_9400000_002