Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Die in der Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) anzugebenden Erwägungen der Geschworenen sollen dem Schwurgerichtshof lediglich Klarheit darüber verschaffen, ob die Laienrichter die Frage nicht offenbar mißverstanden haben; daß die Niederschrift keine ausreichende Begründung des Wahrspruchs enthält, kann jedoch niemals Nichtigkeit bewirken.Die in der Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) anzugebenden Erwägungen der Geschworenen sollen dem Schwurgerichtshof lediglich Klarheit darüber verschaffen, ob die Laienrichter die Frage nicht offenbar mißverstanden haben; daß die Niederschrift keine ausreichende Begründung des Wahrspruchs enthält, kann jedoch niemals Nichtigkeit bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100869Dokumentnummer
JJR_19940621_OGH0002_0140OS00085_9400000_001