RS OGH 1994/6/21 5Ob55/94, 5Ob2121/96i, 5Ob136/97d, 5Ob289/98f, 5Ob167/99s, 5Ob232/00d, 5Ob235/01x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1994
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Norm

ABGB §364c
ABGB §509
ABGB §530 A
ABGB §530 B
BauRG §1
BauRG §6
GBG §12
GBG §29

Rechtssatz

Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. Hingegen kann neben einem Fruchtgenussrecht die Reallast des Ausgedinges eingetragen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 55/94
    Entscheidungstext OGH 21.06.1994 5 Ob 55/94
    Veröff: SZ 67/109
  • 5 Ob 2121/96i
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2121/96i
    Vgl auch; nur: Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. (T1); Beisatz: Hier: Dienstbarkeit des Fruchtgenusses an sämtlichen Räumlichkeiten der Liegenschaft einerseits und Wohnungsgebrauchsrecht andererseits. (T2)
  • 5 Ob 136/97d
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 136/97d
    Vgl; nur T1; Beisatz: Ein eingetragenes Wohnungsrecht, das sich nur auf Wohnräume, nicht aber auf die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke erstreckt wird durch die Verbücherung eines Fruchtgenussrechts an der ganzen Liegenschaft (Grundbuchskörper) nicht beeinträchtigt; es kann eine solche Verbücherung selbst dann nicht hindern, wenn es in der Rechtsform des Wohnungsfruchtgenusses bestehen sollte. (T3)
  • 5 Ob 289/98f
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 289/98f
    Vgl; nur T1; Beisatz: Nachrangig zu einem alle Nutzungen einer Liegenschaft erfassenden Fruchtgenussrecht kann kein - wie immer geartetes - Wohnrecht eingetragen werden. Es käme zu Gebrauchsüberschneidungen, weil der Fruchtgenuss als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechts ergreift. (T4); Beisatz: Ein einem Miteigentümer an der ganzen Liegenschaft eingeräumtes Wohnungsfruchtgenussrecht schließt die gleichzeitige Begründung eines Wohnungsgebrauchsrechts für einen anderen Miteigentümer aus. (T5)
  • 5 Ob 167/99s
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 167/99s
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 232/00d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 232/00d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 235/01x
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 235/01x
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 200/01z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 200/01z
    nur T1
  • 5 Ob 82/08g
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 82/08g
    Auch
  • 5 Ob 214/08v
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 214/08v
    nur T1; Beisatz: Die Einverleibung eines mit dem Liegenschaftseigentümer unmittelbar vereinbarten Wohnungsrechts ist unzulässig, wenn ein vorrangiges Fruchtgenussrecht besteht und eine räumliche Überschneidung der beiden Rechte gegeben ist. Es wäre Sache des Fruchtgenussberechtigten, einer räumlichen Einschränkung seines ursprünglichen Rechts samt den daran anknüpfenden rechtlichen Konsequenzen zuzustimmen. (T6); Bem: Hier: Der Fruchtgenussberechtigte hat (bloß) der Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts zugestimmt. (T7); Bem: Hier: Die Kritik Hoyers (in einer Glosse zu NZ 2000/453) an dem in 5 Ob 289/98f vertretenen Standpunkt, dass die Verbücherung eines nachrangigen Wohnrechts die räumliche Einschränkung des Fruchtgenussrechts voraussetzt, wurde nicht als Anlass für ein Abgehen von dieser Judikatur gesehen. (T8)
  • 5 Ob 157/08m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 157/08m
    Vgl; Beisatz: Mehrere Gebrauchsrechte, bei denen eine Kollision nicht ausgeschlossen ist, können grundsätzlich nicht nebeneinander bestehen. (T9); Bem: Hier: Die Frage, ob ein gemeinsames „Mitwohnungsgebrauchsrecht" für beide Eigentümerpartner ob dem gesamten Mindestanteil verdinglicht werden kann, wurde offengelassen. (T10); Veröff: SZ 2008/174
  • 5 Ob 94/09y
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 94/09y
    Ähnlich; Beisatz: An den Prinzipien dieser Rechtsprechung ist auch im Fall einer Konkurrenz zwischen Baurecht und Dienstbarkeit festzuhalten. (T11); Beisatz: Es kommt nicht auf einen Parteiwillen auf Beschränkung des vorrangigen Baurechts alleine, sondern auf eine tatsächliche Beseitigung der Kollision durch räumliche Einschränkung des vorrangigen Rechts an. (T12); Bem: Hier: Doppeleigenschaft der Antragstellerin als Grundeigentümerin und Baurechtsberechtigte. (T13); Bem: Hier: Das von der Antragstellerin angestrebte rechtliche Ergebnis kann auf anderen Wegen erreicht werden, etwa durch Begründung und Einverleibung der Parkplatzservitut auf der Baurechtseinlage (und erst nach deren Erlöschen an der Stammliegenschaft). (T14)
  • 1 Ob 185/10b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 185/10b
    Ähnlich; nur T1
  • 5 Ob 72/12t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 72/12t
    Vgl; Beis auch wie T9; Beis ähnlich wie T6
  • 5 Ob 220/16p
    Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 220/16p
    Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016305

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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