RS OGH 2001/2/27 1Ob4/94; 1Ob251/00v

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Veröffentlicht am 22.06.1994
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Rechtssatz

Das im § 99 StGB ausdrücklich genannte Erfordernis der Widerrechtlichkeit bezeichnet kein besonderes Tatbildmerkmal, sondern lediglich das allgemeine Verbrechenselement der Rechtswidrigkeit und weist darauf hin, daß gerade in bezug auf Freiheitsentziehungen Rechtfertigungsgründe besonders häufig in Betracht kommen.Das im Paragraph 99, StGB ausdrücklich genannte Erfordernis der Widerrechtlichkeit bezeichnet kein besonderes Tatbildmerkmal, sondern lediglich das allgemeine Verbrechenselement der Rechtswidrigkeit und weist darauf hin, daß gerade in bezug auf Freiheitsentziehungen Rechtfertigungsgründe besonders häufig in Betracht kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093028

Im RIS seit

22.06.1994

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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