Norm
StGB §99 CRechtssatz
Das im § 99 StGB ausdrücklich genannte Erfordernis der Widerrechtlichkeit bezeichnet kein besonderes Tatbildmerkmal, sondern lediglich das allgemeine Verbrechenselement der Rechtswidrigkeit und weist darauf hin, daß gerade in bezug auf Freiheitsentziehungen Rechtfertigungsgründe besonders häufig in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093028Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00004_9400000_006