RS OGH 2006/6/23 Okt1/94 (Okt2/94 - Okt4/94), 16Ok4/95, 16Ok7/96, 16Ok1/98, 16Ok5/05, 16Ok4/06

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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Rechtssatz

Gemäß § 80 Z 1 KartG ist die Rahmengebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells zu entrichten, ohne daß diese Bestimmung unterscheidet, in welcher Weise der Antrag in diesem Verfahren erledigt wurde, ob er zurückgewiesen, das Kartell antragsgemäß genehmigt oder der Antrag auf Genehmigung abgewiesen und die Durchführung des Kartells untersagt wurde.Gemäß Paragraph 80, Ziffer eins, KartG ist die Rahmengebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells zu entrichten, ohne daß diese Bestimmung unterscheidet, in welcher Weise der Antrag in diesem Verfahren erledigt wurde, ob er zurückgewiesen, das Kartell antragsgemäß genehmigt oder der Antrag auf Genehmigung abgewiesen und die Durchführung des Kartells untersagt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0063729

Dokumentnummer

JJR_19940627_OGH0002_000OKT00001_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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