RS OGH 2015/3/24 7Ob552/94, 6Ob144/10k, 4Ob5/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1994
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Norm

NWG §1

Rechtssatz

Ein dem Antragsteller persönlich zustehendes, bloß obligatorisches Wegerecht hindert nicht die Einräumung eines Notweges.

Entscheidungstexte

  • RS0070962">7 Ob 552/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 552/94
    Veröff: SZ 67/119
  • RS0070962">6 Ob 144/10k
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 144/10k
    Beisatz: Hier: Antragslegitimation des Insolvenzverwalters auf Einräumung eines Notweges bei bestehender eingeschränkter (außerbücherlicher) Dienstbarkeit auf die Eigentümerschaft bzw Lebensdauer des Gemeinschuldners bejaht. (T1)
  • RS0070962">4 Ob 5/15m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 5/15m
    Beisatz: Damit kann aber ein Verhalten, das faktisch zum Widerruf einer solchen prekaristischen Nutzung führte, von vornherein nicht als eine zum Mangel einer Wegverbindung führende auffallende Sorglosigkeit iSv § 2 Abs 1 NWG qualifiziert werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070962

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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