RS OGH 1994/6/30 2Ob542/94

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Entgeltes oder eines Verzichtes auf ein Recht als Gegenleistung für eine falsche Zeugenaussage ist unerlaubt und gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig.Die Vereinbarung eines Entgeltes oder eines Verzichtes auf ein Recht als Gegenleistung für eine falsche Zeugenaussage ist unerlaubt und gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016650

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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