Norm
ABGB §879 CIIgRechtssatz
Die Vereinbarung eines Entgeltes oder eines Verzichtes auf ein Recht als Gegenleistung für eine falsche Zeugenaussage ist unerlaubt und gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig.Die Vereinbarung eines Entgeltes oder eines Verzichtes auf ein Recht als Gegenleistung für eine falsche Zeugenaussage ist unerlaubt und gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016650Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009