RS OGH 1994/6/30 8ObA216/94, 14Os69/03, 8ObA7/04v, 8ObA23/10f, 9ObA15/11p, 9Ob16/18w, 8ObA2/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Norm

ABGB §936 IV
ABGB §1159
AngG §20 V
ArbVG §105 Abs3

Rechtssatz

Die Änderungskündigung ist eine Kündigung unter der Bedingung, dass sich der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden erklärt. Auflösend bedingte Änderungskündigung zum Unterschied zur aufschiebend bedingten Änderungskündigung. Es ist ausschließlich Sache des Arbeitnehmers, ob er unter den neu angebotenen Arbeitsbedingungen im Arbeitsverhältnis bleiben will oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 216/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 8 ObA 216/94
    Veröff: SZ 67/120
  • 14 Os 69/03
    Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 69/03
    Auch; nur: Die Änderungskündigung ist eine Kündigung unter der Bedingung, dass sich der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden erklärt. (T1)
  • 8 ObA 7/04v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 7/04v
    Vgl; Beisatz: Da es sich um eine vom Verhalten des Erklärungsempfängers abhängige "Potestativbedingung" handelt, ist die Änderungskündigung zulässig. (T2)
  • 8 ObA 23/10f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 23/10f
    Auch; Beisatz: Auch Änderungskündigungen unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG. (T3)
  • 9 ObA 15/11p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 15/11p
    Auch; Beis wie T3; Bem: Hier: Parallelverfahren zu 8 ObA 23/10f. (T4)
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Ähnlich
  • 8 ObA 2/20g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 ObA 2/20g
    Vgl; Beisatz: Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass für die Frage der Interessenbeeinträchtigung bei Änderungskündigungen nicht auch auf die Vermittlungschancen am allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen wäre. (T5)

Schlagworte

Kündigungsschutz, Anfechtung, Kündigungsfrist, Vorvertrag, Umstandsklausel, clausula rebus sic stantibus, Angestellte, Dienstverhältnis, Vertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028310

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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