Norm
WEG 1975 §1Rechtssatz
Die Regelungen des WEG sind immer auf eine bestimmte - einzige - Liegenschaft abgestellt (vgl §§ 1, 2, 3, 12, 14, 15, 16, 17 und 19 WEG). Dies gilt im besonderen auch für die Rücklage, die als gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer, seit dem 3.WÄG als gebundenes Vermögen der neu geschaffenen Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c WEG) zu verwalten, gesondert zu verwahren und für die Deckung von Aufwendungen nach § 19 WEG, also liegenschaftsbezogen, zu verwenden ist.Die Regelungen des WEG sind immer auf eine bestimmte - einzige - Liegenschaft abgestellt vergleiche Paragraphen eins, 2, 3, 12, 14, 15, 16, 17 und 19 WEG). Dies gilt im besonderen auch für die Rücklage, die als gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer, seit dem 3.WÄG als gebundenes Vermögen der neu geschaffenen Wohnungseigentümergemeinschaft (Paragraph 13 c, WEG) zu verwalten, gesondert zu verwahren und für die Deckung von Aufwendungen nach Paragraph 19, WEG, also liegenschaftsbezogen, zu verwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082696Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013