RS OGH 1994/7/5 5Ob536/94, 7Ob552/95, 4Ob2149/96z, 1Ob57/01s, 7Ob269/01m, 10Ob35/09h, 7Ob166/10b, 2O

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Veröffentlicht am 05.07.1994
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Norm

UVG §9 Abs2

Rechtssatz

Die auf § 9 Abs 2 UVG gegründete Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des pflegebefohlenen Kindes und schließt Vertretungshandlungen seines sonstigen gesetzlichen Vertreters aus. (Hier: Vereinbarungen über den Unterhalt zwischen der Mutter, dem neuen Ehemann und dem Vater des Kindes ohne Beteiligung der Bezirksverwaltungsbehörde lassen den diesbezüglichen Anspruch des Kindes unberührt).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 536/94
    Entscheidungstext OGH 05.07.1994 5 Ob 536/94
  • 7 Ob 552/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 7 Ob 552/95
    nur: Die auf § 9 Abs 2 UVG gegründete Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des pflegebefohlenen Kindes und schließt Vertretungshandlungen seines sonstigen gesetzlichen Vertreters aus. (T1)
  • 4 Ob 2149/96z
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2149/96z
    nur T1
  • 1 Ob 57/01s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 57/01s
  • 7 Ob 269/01m
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 269/01m
    nur T1; Beisatz: Der Grund für diese Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt werden. (T2)
  • 10 Ob 35/09h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 35/09h
    Vgl; Beisatz: Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. In den Aufgabenbereich des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes fällt -bis zu seiner Enthebung- somit insbesondere auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes (§ 26 UVG). Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts-und Vorschussangelegenheiten vermieden werden. (T3)
  • 7 Ob 166/10b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 166/10b
    Auch; Veröff: SZ 2010/137
  • 2 Ob 92/12m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 92/12m
    Auch; nur T1; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 212 Abs 2 ABGB bedarf. (T4)
  • 7 Ob 16/14z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
    Auch; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 208 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (§ 212 Abs 2 ABGB aF) bedarf. (T5); Veröff: SZ 2014/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076450

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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