Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Befreiungsgrund der Selbstbezichtigungsgefahr oder Selbstbelastungsgefahr bezieht sich nur auf die strafbare Beteiligung (§ 12 StGB) des Zeugen an der Tat des Angeklagten und auf Anschlussdelikte (zB §§ 164, 299 StGB), nicht aber auf Aussagedelikte (§§ 288, 289 gegebenenfalls 297 StGB), die der Zeuge im selben oder in einem im Sachzusammenhang stehenden abgesonderten Verfahren begangen haben könnte.Der Befreiungsgrund der Selbstbezichtigungsgefahr oder Selbstbelastungsgefahr bezieht sich nur auf die strafbare Beteiligung (Paragraph 12, StGB) des Zeugen an der Tat des Angeklagten und auf Anschlussdelikte (zB Paragraphen 164, 299, StGB), nicht aber auf Aussagedelikte (Paragraphen 288, 289, gegebenenfalls 297 StGB), die der Zeuge im selben oder in einem im Sachzusammenhang stehenden abgesonderten Verfahren begangen haben könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097660Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020