Norm
MRG §27 Abs4Rechtssatz
Zu den Vertragspflichten des Realitätenvermittlers gehört es, seine Kunden vor ungesetzlichen Ablöseforderungen zu bewahren; er ist nicht nur gegenüber seinem eigenen Vertragspartner sondern auch gegenüber Dritten, die mit ihm nicht im Vertragsverhältnis stehen, verpflichtet, die in § 27 Abs 4 MRG genannten Handlungen zu unterlassen. Das verbotswidrige Verhalten ist auch dann für den Abschluß und die Erfüllung der verbotenen Vereinbarung kausal, wenn dem Kläger bekannt war, daß die Ablöse nach § 27 Abs 1 MRG ungesetzlich war und daher wieder zurückgefordert werden kann.Zu den Vertragspflichten des Realitätenvermittlers gehört es, seine Kunden vor ungesetzlichen Ablöseforderungen zu bewahren; er ist nicht nur gegenüber seinem eigenen Vertragspartner sondern auch gegenüber Dritten, die mit ihm nicht im Vertragsverhältnis stehen, verpflichtet, die in Paragraph 27, Absatz 4, MRG genannten Handlungen zu unterlassen. Das verbotswidrige Verhalten ist auch dann für den Abschluß und die Erfüllung der verbotenen Vereinbarung kausal, wenn dem Kläger bekannt war, daß die Ablöse nach Paragraph 27, Absatz eins, MRG ungesetzlich war und daher wieder zurückgefordert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070202Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00545_9400000_002