Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 AIIIRechtssatz
Ein wucherisches Geschäft kann zu einem späteren Zeitpunkt wirksam anerkannt oder verglichen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB nicht mehr vorliegen.Ein wucherisches Geschäft kann zu einem späteren Zeitpunkt wirksam anerkannt oder verglichen werden, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB nicht mehr vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017930Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022