RS OGH 1994/8/12 15Ns4/94

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Rechtssatz

Ein Anspruch nach dem StEG setzt - wie jede Schadenersatzforderung - einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Normverstoß und dem Schadenseintritt voraus. Wäre auch bei gesetzmäßigem Vorgehen die strafgerichtliche Anhaltung erfolgt, so besteht kein Ersatzanspruch (SSt 57/77; EvBl 1994/50; 12 Os 1/88). Soweit eine Untersuchungshaft durch eine gesetzwidrig vollzogene Freiheitsentziehung anderer Art im Sinn des § 180 Abs 4 StPO substituiert wird, ist demnach zu prüfen, ob die Fortsetzung der Anhaltung in Untersuchungshaft gerechtfertigt gewesen wäre (erneut SSt 57/77).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087508

Dokumentnummer

JJR_19940812_OGH0002_0150NS00004_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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